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   LSG Bayern, 28.05.2010 - L 12 EG 9/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,24165
LSG Bayern, 28.05.2010 - L 12 EG 9/10 B ER (https://dejure.org/2010,24165)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.05.2010 - L 12 EG 9/10 B ER (https://dejure.org/2010,24165)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2010 - L 12 EG 9/10 B ER (https://dejure.org/2010,24165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de

    Elterngeldanspruch - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - aufenthaltsrechtlicher Status - beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels gem § 84 Abs 2 S 2 AufenthG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Elterngeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Elterngeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.05.2010 - L 12 EG 9/10
    § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG versteht wie die Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 6 BErzGG (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R) unter Besitz das tatsächliche Innehaben eines der genannten Aufenthaltstitel, was im Falle der Bfin.
  • BVerwG, 21.01.2010 - 1 B 17.09

    Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels;

    Auszug aus LSG Bayern, 28.05.2010 - L 12 EG 9/10
    Die Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist kein Verwaltungsakt und in ihm dürfen Aufenthaltsrechte auch gar nicht geregelt werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 - Az.: 1 B 17/09), Die Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG regelt die Rechtslage nicht, sondern dokumentiert nur den bestehenden Rechtszustand.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 67/08

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Auszug aus LSG Bayern, 28.05.2010 - L 12 EG 9/10
    Dies kann letztlich auch dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des Senats maßgebend für den Bezug von Elterngeld die tatsächliche Erteilung des Aufenthaltstitels und der darin enthaltenen Regelung der Erwerbstätigkeit ist und es jedenfalls nicht genügt, dass materiell ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestanden hat (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2009, Az.: L 13 EG 67/08).
  • LSG Bayern, 18.12.2013 - L 12 EG 31/12

    Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG ist auch, wer

    Da die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG den bisherigen Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen als fortbestehend ausweise, sei nicht nur der bisherige Aufenthaltstitel, sondern die fiktive Fortgeltung dieses Aufenthaltstitels durch § 81 Abs. 4 AufenthG als Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG anzusehen Das SG verwies in seiner Begründung hierzu auch auf einen Beschluss des BayLSG vom 28.05.2010, L 12 EG 9/10 B ER.

    Die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erfüllt nach Auffassung des Senats (vergleiche Beschluss vom 28.05.2010, L 12 EG 9/10 B ER) die zum Bezug von Elterngeld berechtigende Vorschrift des § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG, weil die Klägerin zum einen eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und zum anderen diese zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte.

  • SG Augsburg, 27.06.2012 - S 7 EG 43/11

    Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG ist auch, wer

    Die Fiktionswirkung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erfüllt zur Überzeugung der Kammer die zum Bezug von Elterngeld berechtigende Vorschrift des § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Beschluss vom 28.05.2010, L 12 EG 9/10 B ER).

    Da die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG den bisherigen Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen als fortbestehend ausweist, ist nicht nur der bisherige Aufenthaltstitel, sondern die fiktive Fortgeltung dieses Aufenthaltstitels durch § 81 Abs. 4 AufenthG als Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG anzusehen (BayLSG, Beschluss vom 28.05.2010, L 12 EG 9/10 B ER).

  • LSG Hessen, 06.02.2013 - L 6 EG 1/10

    Bezug von Elterngeld; Anspruchsberechtigung eines nicht

    Eine Fiktion gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG reicht jedoch für den Elterngeldbezug nicht aus (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Mai 2010, L 12 EG 9/10 B ER m.w.N.), wie dies ebenso für eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG gilt, die hier nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 1. Dezember 2006 von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochen worden ist.
  • LSG Hamburg, 19.12.2012 - L 2 EG 2/10
    Die Wirkung dieser Fiktion dürfte sich auf den bisherigen Aufenthaltstitel mit allen seinen sich daran anschließenden Wirkungen beziehen und deshalb auch, sofern keine abweichenden Nebenbestimmungen erteilt werden, die bisherige Berechtigung erfassen, weiterhin erwerbstätig zu sein (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Mai 2010 - L 12 EG 9/10 B ER, juris; anders zu § 69 Abs. 3 Ausländergesetz noch BSG, Urteil vom 2. Oktober 1997 - 14 REg 1/97, SozR 3-1200 § 14 Nr. 24).
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